Steuernews
Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob eine (ehemalige) Organgesellschaft für während des Bestehens der Organschaft rechtlich noch nicht entstandene Umsatzsteuer des Organträgers nach § 73 AO haftet (Az. VII R 18/21).
Er entschied, dass sich die Haftung der Organgesellschaft für Steuern des Organträgers gemäß § 73 AO nicht notwendig auf solche Steuern beschränke, die während der Dauer des Organschaftsverhältnisses entstanden seien.
Die Organgesellschaft könne in dem Umfang haften, in dem der Organträger die Umsätze der Organgesellschaft zu versteuern habe und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über Leistungsbezüge der Organgesellschaft abziehen könne. § 73 AO solle die steuerlichen Risiken ausgleichen, die mit der Verlagerung der steuerlichen Rechtszuständigkeit auf den Organträger verbunden seien. Durch den haftungsrechtlichen Zugriff auf das Vermögen der Organgesellschaft sollten bei Zahlungsunfähigkeit des Organträgers Steuerausfälle vermieden werden, die infolge von Vermögensverlagerungen innerhalb des Organkreises entstehen könnten.
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