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Der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG endet grundsätzlich mit Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes. Etwas anderes gilt auch nicht für den Fall, dass die Berufsausbildung des Kindes unverschuldet noch andauert, etwa weil das innerhalb der Regelstudienzeit absolvierte Studium vor Erreichen der Altersgrenze nicht abgeschlossen werden konnte. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 1 K 223/22).
Auch eine Gewährung von Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus gemäß § 32 Abs. 5 EStG scheide vorliegend offensichtlich aus. Die Klägerin habe das Vorliegen eines etwaigen Verzögerungstatbestands noch nicht einmal behauptet. Das Kind habe keine der von § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1-3 EStG abschließend aufgezählten, privilegierten Tätigkeiten ausgeübt. Das unverschuldete Andauern einer Berufsausbildung allein stelle keine mit diesen Diensten vergleichbare Tätigkeit dar.
Für ein nicht behindertes Kind, das sein 25. Lebensjahr vollendet hat, bestehe ein Anspruch auf Kindergeld wegen andauernder Berufsausbildung jedoch nur dann, wenn Verzögerungstatbestände nach § 32 Abs. 5 EStG eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ausnahmsweise über das 25. Lebensjahr zulassen. Zudem gelte § 32 Abs. 5 EStG ohnehin allein dann, wenn das Kind den Dienst oder die entsprechende Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011 angetreten hat.
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