Beratung auf den Punkt - mit Know-how und Erfahrung

1

Steuernews

 

Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Einkommensteuer 
Donnerstag, 06.10.2022

Häusliches Arbeitszimmer eines selbstständigen psychologischen Gutachters kann in voller Höhe abzugsfähig sein

Das Finanzgericht Münster entschied, dass das häusliche Arbeitszimmer eines u. a. von Gerichten beauftragten psychologischen Gutachters den Mittelpunkt dessen beruflicher Tätigkeit darstellen kann mit der Folge, dass die Aufwendungen unbegrenzt als Werbungskosten abzugsfähig sind (Az. 8 K 3186/21 E).

Im Streitfall war der Kläger als selbstständiger psychologischer Gutachter tätig und war vor allem in Überprüfungsverfahren für Strafvollstreckungskammern und für Einrichtungen des Maßregelvollzugs tätig. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von knapp 2.400 Euro als Betriebsausgaben geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur i. H. v. 1.250 Euro an, weil das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit des Klägers darstelle. Der qualitative Schwerpunkt liege in den für die Begutachtung unerlässlichen Explorationen der zu begutachtenden Personen. Der Kläger war der Ansicht, dass die Explorationen und die Gerichtstermine im Verhältnis zur Tätigkeit im Arbeitszimmer in einem zeitlich untergeordneten Rahmen (Verhältnis zwischen 1:3 und 1:5) lagen und dass die Ausarbeitung der Gutachten die Auswertung aller vorliegenden Informationen erfordert und die eigentliche Tätigkeit darstellt.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Der für den vollständigen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erforderliche Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung bestimme sich vorrangig nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit – im Streitfall liege dieser beim Kläger in seinem Arbeitszimmer. Kern einer Gutachtertätigkeit sei es, unter Ermittlung der erforderlichen Tatsachengrundlage eine Prognoseentscheidung zu treffen. Alleiniger Schwerpunkt dieser Tätigkeit sind nach Auffassung des Gerichts die im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten der Auswertung der Akten und der Explorationen sowie die darauf aufbauenden, für das Treffen und die Begründung der Prognoseentscheidung erforderlichen Recherche-, Rechen-, Bewertungs- und Schreibarbeiten.

Die Explorationen selbst würden keinen weiteren wesentlichen Teil der Tätigkeit des Klägers darstellen. Zwar seien diese wichtige Bausteine für die Prognoseentscheidungen, würden aber wegen der freiwilligen Teilnahme der Probanden nicht immer von den Auftraggebern verlangt und seien auch nicht in jedem Fall erforderlich. Alternativ zur Exploration gebe es auch andere Analyseinstrumente. Des Weiteren sei die Durchführung der Explorationen weitgehend standardisiert.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

Inhalte von DATEV eG Auf dieser Seite sind Inhaltselemente von Servern der DATEV eG integriert, z. B. Videos, Banner oder Webformulare.  Beim Besuch unserer Seiten und bei der Interaktion mit diesen Elementen werden personenbezogene Daten an die DATEV eG übertragen.  Für die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten gelten die Datenschutzrichtlinien von DATEV-MyMarketing.