Steuernews
Ein gepfändetes Fahrzeug unterliegt bis zur Abmeldung bzw. Außerbetriebsetzung der Kfz-Steuer. So entschied das Finanzgericht Nürnberg (Az. 6 K 1334/21).
Das Hauptzollamt habe bei einer Pfändung des Fahrzeugs einen früheren Zeitpunkt für die Beendigung der Steuerpflicht zugrunde zu legen, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG erfüllt seien. Ein echtes Ermessen bestehe entgegen des Wortlauts jedoch nicht.
Wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG nicht vorlägen, verstoße eine Besteuerung des Fahrzeugs zwischen Pfändung und Wegnahme des Fahrzeugs und Außerbetriebsetzung nicht gegen Treu und Glauben und der Steueranspruch sei nicht verwirkt, selbst wenn die Pfändung durch ein Hauptzollamt wegen rückständiger Kfz-Steuer erfolgte.
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