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Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob Einkommensteuerverbindlichkeiten für das Todesjahr des Erblassers als bereicherungsmindernde Nachlassverbindlichkeit i. S. v. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG von den Erben in Abzug gebracht werden können (Az. II R 3/21). Fraglich sei das insbesondere, wenn diese dadurch entstanden sind, dass die Erben als Rechtsnachfolger im Falle der Betriebsverpachtung die Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in einkommensteuerrechtlich zulässiger Weise rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers erklären und dadurch ein Veräußerungsgewinn entsteht, der im Todesjahr der Einkommensteuer unterliegt.
Die Einkommensteuer und die damit in Zusammenhang stehenden Nebensteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), welche aufgrund einer durch die Erben nach § 16 Abs. 3b Satz 2 und § 14 Abs. 1 Satz 2 EStG rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entstehen, können nicht als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG in Abzug gebracht werden.
Es handele sich zwar bei der mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstandenen Einkommensteuer um diejenige des Erblassers für sein Todesjahr; allerdings entstand der Aufgabegewinn in Bezug auf den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erst durch die Aufgabeerklärung der Erben. Der Erblasser selbst hatte vor seinem Tod keine Aufgabeerklärung abgegeben, sodass im Zeitpunkt seines Todes der land- und forstwirtschaftliche Betrieb auf die Erben überging. Folglich setzte erst die Aufgabeerklärung der Erben die entscheidende Ursache für die rückwirkende Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und die hierdurch entstandene Einkommensteuer zuzüglich der Nebensteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
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