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Die einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung begründende Verletzung muss der Kläger nachweisen. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 10 K 759/21).
Der Kläger begehrte Schmerzensgeld. Er führte aus, das für seine Einkommensteuerveranlagung zuständige Finanzamt habe versehentlich von ihm vorgelegte Unterlagen einem Dritten übersandt. Dieser Dritte habe ihm zwar die Unterlagen übergeben, doch dadurch seien dem Dritten seine Anschrift und persönliche Daten bekannt geworden. Ihm, dem Kläger, stehe daher Schmerzensgeld zu. Das Finanzamt lehnte eine Schmerzensgeldzahlung ab. Der Kläger reichte sodann Klage bei einem Amtsgericht gegen das Land Baden-Württemberg ein. Das Amtsgericht verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht Baden-Württemberg. Dieses vernahm den Dritten als Zeugen.
Das Finanzgericht wies die Klage auf Schmerzensgeld nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz, da er eine Pflichtverletzung durch das Finanzamt sowie einen Schadenseintritt nicht nachweisen habe können. Der Kläger habe die haftungsbegründenden Voraussetzungen, also den Pflichtverstoß, darzulegen. Ihm obliege die Darlegungslast. Die Beweislastumkehr (Art. 82 Abs. 3 DSGVO) beziehe sich ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde. Das Gericht war nach der Anhörung des Klägers und der Vernehmung des Dritten als Zeugen nicht davon überzeugt, dass ein datenschutzrechtlicher Verstoß bei der Verarbeitung der Daten geschehen sei. Die Aussagen seien nicht in sich schlüssig und stimmig gewesen. Daher sei nicht ausgeschlossen, dass der Kläger und der Dritte bewusst und gewollt in gemeinsamer Absprache falsch ausgesagt hätten.
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