Steuernews
Das Finanzgericht Köln nahm Stellung zur Vorsteuervergütung bei fehlender Eintragung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. Steuernummer der leistenden Unternehmer in die Anlage zum Antrag auf Vorsteuervergütung (Az. 2 K 757/20).
Die fehlende Eintragung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. Steuernummer der leistenden Unternehmer in die Anlage zum Antrag auf Vorsteuervergütung stehe der Vergütungsfähigkeit hier nicht entgegen.
Der Beklagte verfügte im Streitfall mit den eingereichten Rechnungen über sämtliche Angaben, die ihn in die Lage versetzten, die Ordnungsmäßigkeit des geltend gemachten Vorsteuervergütungsanspruchs zu prüfen. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer stünden die vom Beklagten gerügten formellen Mängel unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (u. a. C-371/19) dem Vorsteuervergütungsanspruch der Steuerpflichtigen hier nicht entgegen.
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