Steuernews
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht mit dem für Einkünfte aus Kapitalvermögen geltenden Abgeltungsteuersatz besteuert werden können (Az. 11 K 1708/21). Dies scheitere an dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, wonach ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen dem gesonderten Steuertarif unterliegen.
Eine wortlautübergreifende Anwendung dieser Norm komme nicht in Betracht. Es fehle schon an den Voraussetzungen einer analogen Anwendung. Die hierfür erforderliche planwidrige Lücke sei nicht gegeben. Der Gesetzgeber habe für die sechs anderen Einkunftsarten eine abweichende Besteuerung bestimmt. Sie folge aus §§ 2 Abs. 5, 32a EStG, die die Anwendung der tariflichen Einkommensteuer vorsehen. Lediglich die Kapitalerträge seien nach §§ 2 Abs. 5b, 32d EStG hiervon ausgenommen. Eine anderweitige Wertung würde infolgedessen dem eindeutigen, im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen.
Auch eine abweichende Steuerfestsetzung gemäß § 163 AO wegen sachlicher Unbilligkeit sei ausgeschlossen. Denn die Besteuerung der klägerischen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führe nicht – wie erforderlich – zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis. Die unterschiedlichen Tarife für die Einkünfte aus Kapitalvermögen und die übrigen Einkunftsarten verletzten die Kläger auch ansonsten nicht in ihren Rechten. Insbesondere verstoße die streitbefangene Besteuerung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
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