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Steuerlexikon

 

Nachfolgend erläutern wir zentrale Begriffe aus dem Steuerrecht in alphabetischer Reinfolge. 


A... wie Abschreibung

Um Abschreibungen zu erklären, muss man zunächst auf zwei andere Begriffe eingehen: das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen. Anders als die Gegenstände, die zum Umlaufvermögen eines Unternehmens gehören, werden als „Anlagevermögen“solche Gegenstände in der Bilanz ausgewiesen, die dem Unternehmen längerfristig zur Verfügung stehen sollen. 

Es liegt in der Natur der Sache, dass die meisten Vermögensgegenstände in neuem Zustand um einiges wertvoller sind als nach ein paar Jahren Nutzungsdauer. Und irgendwann sind diese Gegenstände aufgrund ihres Alters praktisch nichts mehr wert und werden abfalltechnisch entsorgt. Bei diesen Gegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung – aus welchen Gründen auch immer – zeitlich begrenzt ist, wird der Wert in der Bilanz in jedem Jahr planmäßig um die jährlichen Abschreibungen verringert. Der Plan sieht so aus, dass die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den Vermögensgegenstand auf die geschätzte Anzahl der Geschäftsjahre verteilt werden, in denen er voraussichtlich genutzt werden kann. Da dieses Prinzip auch bei der Berechnung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag von Bedeutung ist, steht der Steuerpflichtige unter dem ständigen Verdacht, die geschätzte Nutzungsdauer stets zu kurz anzunehmen und die jährlichen Abschreibungen damit viel zu hoch anzusetzen. Um dieses Dilemma ein wenig zu entspannen, haben die Finanzbehörden amtliche Tabellen in die Welt gesetzt, mit denen die Abschreibungssätze praktisch von Amtswegen vorgeschrieben werden sollen. 

Wenn Vermögensgegenstände aus nicht vorhersehbaren Gründen im wirklichen Leben unter den Wert fallen, der in den Büchern steht, können natürlich auch außerplanmäßige Abschreibungen zum Einsatz kommen. Das gilt dann nicht nur für die Gegenstände des Anlage-, sondern auch für die des Umlaufvermögens. 

Übrigens: Wissen Sie, woran man erkennt, ob ein Gesprächspartner im Steuerrecht oder in der Wirtschaftsprüfung beheimatet ist? Steuerexpertinnen und -experten verwenden gar nicht die Begriffe „Abschreibung“,„Vermögensgegenstand“ und „niedriger beizulegender Wert“. Sie sprechen vielmehr von „AfA“(Absetzung für Abnutzung), „Wirtschaftsgut“, „Teilwert“und „gemeinem Wert“. Das ist zwar eigentlich immer das Gleiche, aber es verbergen sich dahinter gern auch mal komplette Lebenseinstellungen.


B... wie Beschwer

Wenn man heutzutage das Wort „Beschwer“ hört oder liest, denkt man wohl unwillkürlich, dass da jemand die Buchstaben „d“ und „e“ vergessen hat. Dabei war der Begriff quasi als Grundbaustein des Rechtssystems in den deutschen Landen praktisch von Anfang an vorhanden. Die deutsche Sprache hat sich also verändert, aber vieles im juristischen Fachjargon ist so geblieben, wie es war.

Eine Beschwer liegt vor, wenn ein Teil der öffentlichen Exekutive oder Judikative eine Entscheidung verkündet, die wahrscheinlich von Vorteil für die große Gemeinschaft aller Bürgerinnen und Bürger ist, die allerdings mindestens eine (juristische oder natürliche) Person in ihren subjektiven Rechten einschränkt oder zumindest in die Sphären dieser Person eingreift. Dabei kann es sich um ganz kleine Eingriffe ins Leben handeln, etwa darum, dass sich ein Polizist auf die Straße stellt, die Brust herausstreckt, die Kelle hebt und der Radfahrerin die Weiterfahrt verweigert. 

Ein bekanntes Beispiel für einen deutlich größeren Eingriff in die viel zitierten subjektiven Rechte ist der Steuerbescheid mit vielen großen Zahlen, obwohl lediglich Nullen erwartet wurden. Das Vorhandensein einer Beschwer ist für die gebeutelte Bürgerin oder den eingeschränkten Bürger überhaupt erst die nötige Voraussetzung, um mit einem Rechtsbehelf oder sogar mit einem Rechtsmittel gegen die unliebsame Entscheidung vorzugehen. Wenn also ein Bescheid mit dem Zahlbetrag in Höhe von 0 Euro ins Haus flattert, könnte es an der Beschwer fehlen, weil weniger als nichts eigentlich nicht geht. Wenn allerdings eine Steuererstattung erwartet wurde, dann sieht die Angelegenheit natürlich anders aus. 

Damit beantwortet sich auch die Frage, ob der ordentliche und gewissenhafte Steuerzahler etwas tun muss, wenn sich das Finanzamt zu seinen eigenen Ungunsten irrt. Damit ist natürlich nicht der Fall gemeint, bei dem in der Steuererklärung Märchen aus Tausend und einer Nacht aufgetischt wurden, sondern der Fall, in dem zum Beispiel Einkünfte sauber erklärt, aber nicht berücksichtigt wurden. In diesem Falle können die Bescheidempfänger jedenfalls keinen Einspruch einlegen … weil eben die Beschwer fehlte. Und was ist, wenn das Finanzamt später den Fehler selbst bemerkt? Klare Antwort: Dann kommt es darauf an. Wenn es sich bei dem Fehler des Finanzamtes um einen schlichten Irrtum handelt (wie etwa bei einem Rechenfehler) und dieser Fehler bildlich gesprochen schon auf der Stirn geschrieben steht, dann wird das Finanzamt mit seiner Berichtigung auch Erfolg haben. Sonst nicht!

Fortsetzung folgt...